25.7.2022 – OLG Zweibrücken: Kein automatisches Erlöschen der Betriebserlaubnis auch bei extremer Zusatzbeleuchtung am Lkw

OLG Zweibrücken vom 24.5.2022, 1 OWi SsBs 101/21

Ein Lkw-Fahrer hatte an seiner Sattelzugmaschine 110 LED-Leuchten angebracht, die er mittels eines gesonderten Stromkreises anschalten konnte. Eigentlich diente die Beleuchtung zur Verwendung bei Showveranstaltungen, der Fahrer hatte die Beleuchtung aber abends auf einer Bundesautobahn eingeschaltet. Das fiel der Polizei auf. Da sie davon ausging, dass durch die Zusatzbeleuchtung die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen war, verhängte sie ein Bußgeld.

Gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe vom 360,- € legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Das OLG Zweibrücken entschied, dass allein das Anbringen einer solchen Zusatzbeleuchtung nicht zum Erlöschen der Fahrerlaubnis führe.

Die Betriebserlaubnis wäre erloschen, wenn eine Veränderung der lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs vorgenommen worden wäre. Dies sei nicht der Fall, da die Zusatzbeleuchtung mit einem eigenen Stromkreis versehen war. Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis sei auch anzunehmen, wenn durch die Zusatzbeleuchtung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Dazu müsse aber feststehen, dass aufgrund der Intensität oder Lichterfolge der Zusatzbeleuchtung die Gefahr bestand, dass andere Verkehrsteilnehmer so abgelenkt werden, dass es zu einer Gefährdung komme. Allein die hohe Anzahl der LED-Leuchten reiche hierzu nicht aus.

(Der Fall wurde zurückverwiesen, um genauer festzustellen, wie die Beleuchtung zu bewerten ist.)