11.7.2022 – AG Brandenburg: Freie Spurwahl eines Rechtsabbiegers bei Abbiegen in zweispurige Straße

AG Brandenburg vom 27.5.2022, Az. 31 C 290/20

Ein Autofahrer wollte nach rechts in eine zweispurige Straße abbiegen. Da der vor ihm fahrende Abbieger in die rechte Spur einfuhr, entschied sich der Hintermann für die linke der beiden Spuren. Gleichzeitig fuhr ein Linksabbieger in die Straße ein, ebenfalls in die linke Spur, es kam zur Kollision. Der Rechtsabbieger forderte Schadenersatz. Die Versicherung zahlte nicht, sie war der Ansicht, der Geschädigte hätte in die rechte Spur einfädeln müssen.

Die Sache ging vor Gericht.

Das AG Brandenburg gab dem klagenden Rechtsabbieger Recht.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Rechtsabbieger Vorfahrt vor dem Linksabbieger. Wenn die Straße, in die eingefahren wird, zweispurig ist, beziehe sich das Vorfahrtsrecht auf beide Spuren. Daher habe der Rechtsabbieger das Wahlrecht, in welche Spur er einfährt. Der Linksabbieger sei daher wartepflichtig gewesen und habe den Unfall durch die Verletzung des Vorfahrtsrechts verursacht. Es sei auch kein Fahrstreifenwechsel gegeben gewesen, da die linke Fahrspur die Fortsetzung der linken Rechtsabbiegerspur darstelle, somit sei nur ein Überfahren der Leitlinien gegeben.