Ein Autofahrer mietete sich ein Fahrzeug, wobei dieses auf einem öffentlichen Parkplatz stand und über eine entsprechende App angemietet werden konnte. Unmittelbar nachdem der Fahrer den Wagen gemietet hatte, wollte er durch ein Wendemanöver in die andere Fahrtrichtung überwechseln. Auf der Gegenseite parkten zwei Fahrzeuge, das hintere von beiden touchierte er bei dem Wendemanöver.
Zunächst hatte er angegeben, während des Wendemanövers sei seine Mütze heruntergefallen, er habe sich gebückt um sie aufzuheben und sei dann an das Fahrzeug gestoßen. Daraufhin forderte die Versicherung die Rückzahlung der aus der Kaskoversicherung geleisteten Zahlung, weil ein grob fahrlässiges Verhalten vorlag.
Der Autofahrer zahlte nicht, er war der Ansicht, lediglich fahrlässig gehandelt zu haben.
Er trug nunmehr vor, er habe sich missverständlich geäußert in der Schadenanzeige. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Mütze beim Wenden vom Armaturenbrett auf den Beifahrersitz gerutscht sei. In dem Moment sei wohl ein Fahrzeug von hinten kommend an ihm vorbeigefahren, welches er aufgrund der rutschenden Mütze übersehen habe. Als er dann ebenfalls an dem parkenden Fahrzeug vorbei wollte, habe er die Breite des Mietwagens falsch eingeschätzt und habe den parkenden Wagen angefahren, da zwischen diesem und dem Vorbeifahrenden zu wenig Platz war. Den von hinten kommenden Wagen habe er zunächst nicht erwähnt, weil er sich nicht sicher war.
Das Amtsgericht München verurteilte den Autofahrer mit Urteil vom 15.01.2019, Az.: 159 C 15364/18 zur Zahlung von 25% des Schadens.
Zwar sei die Schadenmeldung zunächst durchaus im Bereich der groben Fahrlässigkeit anzusiedeln, der Beklagte habe aber im Prozess glaubhaft dargelegt, dass die Angaben nicht ganz korrekt gewesen waren. Er habe beim Wenden die herabfallende Mütze gesehen und gleichzeitig den von hinten Kommenden nicht behindern wollen. Dabei habe er den Wagen falsch eingeschätzt, den er ja gerade erst übernommen hatte. Zwar sei das auch grob fahrlässig, so die Richterin, da der Fahrer unstreitig seine Aufmerksamkeit kurzzeitig auf ein verkehrsfremdes Geschehen gerichtet hatte. Die grobe Fahrlässigkeit liege aber am unteren Bereich. Er habe das Fahrzeug ohne Einweisung durch den Vermieter übernommen und war erst ein paar Meter gefahren. Daher sei eine Haftungsquote von 25% ausreichend.